Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW

RettG NRW

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/1#abs-2 (2) Das Gesetz gilt nicht für

1. die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei und des Katastrophenschutzes;

2. Beförderungen zur Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde;

3. Beförderungen mit Fahrzeugen des Krankenhauses innerhalb des Krankenhausbereichs;

4. Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 3 Abs. 1 und 3 genannten Fahrzeugen (Krankenfahrten) und

5. Beförderungen, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen begonnen haben; dies gilt nicht für Anschlussbeförderungen, die innerhalb von Nordrhein-Westfalen beginnen.

§ 2