Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW
RettG NRW§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/1#abs-2 (2) Das Gesetz gilt nicht für
1. die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei und des Katastrophenschutzes;
2. Beförderungen zur Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde;
3. Beförderungen mit Fahrzeugen des Krankenhauses innerhalb des Krankenhausbereichs;
4. Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 3 Abs. 1 und 3 genannten Fahrzeugen (Krankenfahrten) und
5. Beförderungen, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen begonnen haben; dies gilt nicht für Anschlussbeförderungen, die innerhalb von Nordrhein-Westfalen beginnen.